Die Geschichte der benutzungspflichtigen Radwege ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Fast jedeR von uns wurde wahrscheinlich schon von wutschnaubenden AutofahrerInnen mit dem Hinweis auf einen vermeintlichen Radweg der Straße verwiesen oder musste sich vor RadfahrerInnen auf Gehwegen in Sicherheit bringen.

Dabei ist es eigentlich ganz einfach: Benutzungspflichtig sind Radwege nur dann, wenn ihr ein weißes Fahrradsymbol auf blauem Grund seht. Ansonsten gehören Fahrräder immer auf die Straße. Als Fahrräder werden hierbei auch E-Bikes angesehen, die mit einer maximalen Motorleistung von 250 Watt unterstützen und deren maximale Geschwindigkeit 25 Stundenkilometer nicht überschreitet.

Zeichen 237: Sonderweg Radfahrer
Zeichen 240: Gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zeichen 241-30: Getrennter Rad- und Fußweg
Zeichen 239: Sonderweg Fußgänger
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Dabei gibt es ein paar Ausnahmen, die die StVO in §2 Absatz 5 regelt:

  • Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen
  • Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen
  • Eine Aufsichtsperson, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat, darf Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr auf dem Gehweg begleiten
  • Ist ein baulich getrennter Radweg vorhanden, so dürfen Kinder diesen unabhängig vom Alter nutzen – das gilt ausdrücklich nicht für Schutzstreifen auf der Fahrbahn.
  • Bei der Überquerung von Straßen müssen Kinder, die den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen sowie deren Begleitpersonen absteigen und schieben.

Dass dabei Rücksicht auf FußgängerInnen zu nehmen ist, versteht sich eigentlich von selbst.

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

StVO §2, Absatz 5 (Neufassung 12/2016)

Aber wir wären nicht in Deutschland, wenn es nicht noch weitere Ausnahmen gäbe. Diese betreffen u.a. FahrerInnen in einem geschlossenen Verband mit mehr als 15 RadfahrerInnen:

  • Innerhalb eines geschlossenen Verbands mit mehr als 15 RadfahrerInnen ist die Benutzungspflicht aufgehoben – selbst wenn ein entsprechendes Schild auf diese hinweist (StVO §27). Allerdings sind nur Zweierreihen zulässig, dafür darf ein geschlossener Verband komplett über eine rote Ampel fahren, wenn das erste Rad diese bereits bei Grün überfahren hat.
Ein geschlossener Verband, nicht selten Gruppen von RennradfahrerInnen – Foto: Pixabay

Außerdem gibt es Ausnahmen für Lastenräder, und da wird die Sache ein bisschen komplizierter: Für mehrspurige Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger gilt eine Ausnahme, die in einer Verwaltungsvorschrift zu StVO §2 geregelt wird.

Andere Fahrräder […] wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Es liegt also im Ermessen der RadfahrerInnen – ob und wie häufig dies zu Streitigkeiten führt ist nicht klar. Im Streitfall kann das ein Gericht aber ganz anders bewerten.

Übrigens spielt es auch eine Rolle, in welche Richtung ein Radweg zu nutzen ist, denn nicht jeder Radweg darf in beide Fahrtrichtungen benutzt werden. Die Faustregel ist hierbei: Wenn du die Vorderseite des Radwegschildes siehst, bist du richtig – siehst du nur die Rückseite, dann fährst du entgegen der Fahrtrichtung.

Meist verlaufen Radwege auf der rechten Seite der Straße, und nur selten dürfen Radwege in beide Richtungen befahren werden.


Thorsten Mann

„Gib einem Menschen einen Fisch, und er kann sich einen Tag ernähren. Lehre einem Menschen das Fischen, und er kann sich sein Leben lang ernähren. Lehre einem Mann das Radfahren, und er merkt, dass das Fischen ein langweiliger Zeitvertreib ist.“ – Desmond Tutu